Informationen zu

Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR)
Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung

Die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates (die sogenannte „Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung“, kurz PPWR) schafft einen EU-weit harmonisierten Rechtsrahmen, der den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen abdeckt. Das Ziel besteht darin, eine Kreislaufwirtschaft zu fördern, indem gefährliche Chemikalien eingeschränkt, Mindeststandards für die Recyclingfähigkeit durchgesetzt, Verpackungsabfälle reduziert und die Vorschriften zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Materialien in allen Mitgliedstaaten harmonisiert werden.

Das Unternehmen VECTURAFAST Distribution OHG bestätigt seine Verpflichtungen gemäß der EU-Verordnung 2025/40 (PPWR) und ergreift in seiner gesamten Lieferkette regelmässig Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen.

Die Verpackungsmaterialien wurden entsprechend den geltenden Anforderungen entwickelt und hergestellt, insbesondere hinsichtlich der folgenden Punkte:
– Minimierung der Verpackungsmenge
– Fähigkeit zum Recycling
– Beschränkungen der Stoffe
– Zusammensetzung des Materials

Für die verwendeten Materialien liegen Lieferantenerklärungen vor, die Aufschluss über die verwendeten Materialien geben. Gemäß dem gegenwärtigen Kenntnisstand sind in den verwendeten Verpackungsmaterialien keine vorsätzlich beigemischten PFAS enthalten und sie überschreiten die Summe der Konzentrationen von Schwermetallen nicht.

Übergangs-/Bestandsschutzregel:
Verpackungen, die vor Geltungsbeginn der PPWR in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch nach dem 12.08.2026 weiter genutzt werden. Für unsere vorhandenen Verpackungsmaterialien gilt aber auch hier, dass sie keine vorsätzlich beigemischten PFAS enthalten und die Summe der Konzentrationen von Schwermetallen nicht überschreiten.

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Aktuelle Dokumente

Konformitätserklärung
Version 1.01.2026 vom 12.08.2026

Weitere Informationen:
European Commission > PPWR

VECTURAFAST Distribution OHG
beteiligt Verkaufsverpackungen am dualen System
Mit diesem Logo möchten wir zeigen, dass wir Kunde beim Grünen Punkt sind, und damit unseren Pflichten zur Systembeteiligung nach dem Verpackungsgesetz nachkommen.

Hinweise zur Rücknahmepflicht für Verpackungsmaterial

Wir sind nach dem aktuellen Verpackungsgesetz gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG dazu verpflichtet, folgende Verpackungsmaterialien von Endverbrauchern unentgeltlich zurückzunehmen:

– Transportverpackungen, wie etwa Paletten, Großverpackungen, etc.,
– Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
– Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist, und
– Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
– Mehrwegverpackungen.

Bei Lieferung des Produktes wird entsprechendes Verpackungsmaterial verwendet, dieses nehmen wir unentgeltlich zurück. Wir stellen damit die Rückführung des Verpackungsmaterials in den Verwertungskreislauf sicher. Durch die Aufklärung über die Rückgabemöglichkeiten sollen bessere Ergebnisse bei der Rückführung von Verpackungen erzielt werden und ein Beitrag zur Erfüllung der europäischen Verwertungsziele nach der EU-Richtlinie 94/62/EG sichergestellt werden.

Sie können das Verpackungsmaterial als Endverbraucher am Standort der VECTURAFAST Distribution OHG abgeben.